Ablösevertrag

Die Gemeinden bzw. die Stadt können auf die Erhebung von Erschließungsbeiträgen verzichten und im Gegenzug Ablösevereinbarungen mit den Grundstückseigentümern treffen. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Durch die Zahlung des Ablösebetrages gilt die Beitragspflicht grundsätzlich als erfüllt. Die Grundstückseigentümer können dadurch frühzeitig mit einem festen Betrag planen und ggf. bei der Finanzierung berücksichtigen. Die Gemeinde bzw. die Stadt können den entstandenen Erschließungsaufwand bereits frühzeitig refinanzieren.

Der Ablösevertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Erhebung erfolgt auf der Grundlage der Erschließungsbeitragssatzungen der Gemeinden bzw. der Stadt.

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