Gaststättenbetrieb - Anzeige

Um Ihnen die Planung und Organisation einer Veranstaltung zu erleichtern, hat die Samtgemeinde Zeven, ergänzend zu den Hinweisen zur Vorbereitung und Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung des Landkreises Rotenburg (Wümme), weiterführende Hinweise, welche der Konkretisierung dienen, ausgearbeitet. Diese können Sie der Handreichung für Veranstaltungen entnehmen, welche zum Herunterladen bereitsteht.

Bearbeitungsdauer:

bis zu 6 Wochen
Leistungsbeschreibung

- Wer einen Gaststättenbetrieb führen möchte, muss dies, auch wenn dieser nur für kurze Zeit geführt werden soll, der zuständigen Behörde mindestens 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anzeigen.

Das gilt auch für den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer unselbstständigen Zweigstelle, für die Verlegung der Betriebsstätte sowie für die Ausdehnung des Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen.
 - Ein Gaststättenbetrieb liegt auch dann vor, wenn das Angebot von zubereiteten Speisen und/oder Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle gewerbsmäßig als Nebenbetrieb -  z.B. als ergänzendes Angebot einer Bäckerei, Fleischerei, etc. - oder als Anreiz zum Konsum erfolgt.

(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Verfahrensablauf
- Sie zeigen der zuständigen Behörde unter Verwendung des Formulars entsprechend der Anlage zu § 2 Absatz 2 NGastG an, dass Sie einen Gaststättenbetrieb führen wollen.
- Dabei geben Sie an, ob Sie auch alkoholische Getränke abgeben wollen. In diesem Fall müssen Sie zusätzlich
  • einen Nachweis beifügen, dass Sie einen Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes gestellt haben und
  • eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 der Gewerbeordnung vorlegen.
Wenn Sie den Gaststättenbetrieb angezeigt haben, übermittelt die zuständige Behörde die Angaben daraus an die für die Bauaufsicht, den Immissionsschutz, den Jugendschutz, die Lebensmittelüberwachung und die Bekämpfung von Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung zuständigen Behörden sowie an das Finanzamt.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

An wen muss ich mich wenden?
Dieses Verfahren kann auch über einen 'Einheitlichen Ansprechpartner' abgewickelt werden. Bei dem 'Einheitlichen Ansprechpartner' handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Zuständige Stelle
Die Gemeinde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der Betrieb aufgenommen werden soll.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument
  • Ggf. Vertretungsvollmacht
  • Ggf. Aufenthaltserlaubnis
  • Bei juristischen Personen zusätzlich ein Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister oder eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrags oder der Satzung
  • Bei Alkoholausschank:
    •  Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) sowie
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) oder
    • eine behördliche Bescheinigung über eine durch Rechtsvorschrift vorgesehene Überprüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren an, die sich nach dem zeitlichen Aufwand richten.
Gebühr: 280,00 € EUR

(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Welche Fristen muss ich beachten?

- Bevor Sie einen Gaststättenbetrieb führen dürfen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde mindestens 4 Wochen vorher anzeigen.

- Die Behörde kann einen früheren Beginn des Gaststättenbetriebes zulassen, wenn die Einhaltung der Frist für die Betreiberin oder den Betreiber nicht zumutbar ist.

vor Aufnahme der Tätigkeit
Anzeigefrist: 4 Wochen

(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Bearbeitungsdauer
Sind die Unterlagen vollständig, wird die Anzeige zeitnah bearbeitet. Der Betrieb kann, auch ohne weitere Rückmeldung seitens der zuständigen Behörde, 4 Wochen nach erfolgter Anzeige aufgenommen werden, es sei denn spezialgesetzliche Anforderungen (z.B. baurechtlicher oder lebensmittelrechtlicher Art) stehen dem entgegen.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )


Anträge / Formulare
  • Formulare: Anzeige eines Gaststättenbetriebes
  • Alternativ kann die Anzeige auch durch die Gewerbeanzeige, unter Verwendung der Anzeigenvordrucke GewA 1 und GewA 2, erstattet werden. Voraussetzung ist aber, dass die Gewerbeanzeige dann mindestens 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen erstattet wird und dass in der Gewerbeanzeige angegeben wird, ob alkoholische Getränke und/oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden sollen.
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: ggf.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Was sollte ich noch wissen?
Die Anzeige ersetzt nicht die Erfordernisse nach anderen Fachgesetzen (z. B. Baugenehmigung, lebensmittelrechtliche Unterrichtung).
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

An wen muss ich mich wenden?
Dieses Verfahren kann auch über einen 'Einheitlichen Ansprechpartner' abgewickelt werden. Bei dem 'Einheitlichen Ansprechpartner' handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Ansprechpartner
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