Gefährliche Hunde - Erlaubnis zur Haltung

In Niedersachsen gibt es keine Hunde mehr, die rein nach der Hunderasse als gefährlich eingestuft werden.
Ist ein Hund als gefährlich einzustufen, weil es beispielsweise zu einem Beißvorfall gekommen ist, ist vom Veterinäramt des Landkreises Rotenburg (Wümme) zu überprüfen, ob hierfür Anhaltspunkte vorliegen.

Für die Anzeige eines Beißvorfalls oder die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes und die Erteilung der Erlaubnis zur Haltung gefährlicher Hunde ist das Veterinäramt des Landkreises Rotenburg (Wümme) zuständig.

Landkreis Rotenburg/Wümme, Veterinärwesen (SG Zeven)
27356 Rotenburg/Wümme

Leistungsbeschreibung
Für die Haltung eines gefährlichen Hundes wird eine Erlaubnis benötigt.
Durch das Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (HundVerbrEinfG) wurde auf Bundesebene ein Einfuhr- und Verbringungsverbot für bestimmte Hunderassen festgelegt. Hierbei handelt es sich um Hunde der Rassen:
  • Pitbull-Terrier,
  • American Staffordshire-Terrier,
  • Staffordshire-Bullterrier,
  • Bullterrier
  • sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen miteinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen nach § 2 HundVerbrEinfG aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Verfahrensablauf
Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens ist u. a. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest nachzuweisen.
Es können auch Maulkorb- und Leinenpflichten oder andere Auflagen unabhängig von der Feststellung der Gefährlichkeit oder einer Erlaubnis verhängt werden.

(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der Region Hannover.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Voraussetzungen
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Führungszeugnis (Belegart 'O') zur Vorlage bei einer Behörde
  • Wesenstest
  • Sachkundenachweis
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Welche Fristen muss ich beachten?
zur Vorlage der notwendigen Unterlagen
Antragsfrist: 3 Monate

(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )


Was sollte ich noch wissen?
In einigen Gemeinden, Samtgemeinden und Städten wird für gefährliche Hunde eine höhere Hundesteuer erhoben. Grundlage dafür ist die jeweilige Hundesteuersatzung.
Einige Gemeinden, Samtgemeinden und Städte haben gesonderte kommunale Vorschriften zum Führen von Hunden in der Öffentlichkeit, auf Spielplätzen etc.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der Region Hannover.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )