Lärmaktionsplanung

Die „Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm“ (Umgebungslärmrichtlinie) sowie der § 47 d des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) verpflichtet die Gemeinden zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen, wenn Sie mindestens an einer kartierungspflichtigen Hauptverkehrsstraßen im Sinne des § 47 b Nr. 3 BImSchG liegen.

Aufgrund der Verkehrsbelastung von mehr als 3 Millionen Fahrzeugen im Jahr an den Hauptverkehrsstraßen ist die Samtgemeinde Zeven für die Stadt Zeven und die Gemeinden Elsdorf und Gyhum verpflichtet einen Lärmaktionsplan zu erstellen.

Der Samtgemeinderat hat in seiner Sitzung am 19. März 2019 dem Abwägungsergebnis aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zugestimmt und die Lärmaktionsplänen für die Stadt Zeven und die Gemeinden Elsdorf und Gyhum beschlossen.

Zuständig für die Durchführung der Maßnahmenvorschläge ist der Straßenbaulastträger. Für den Fall der Stadt Zeven ist dies das Niedersächsische Landesamt für Straßenbau und Verkehr.

Ein gesetzlicher Anspruch auf Lärmminderung bzw. Umsetzung der Maßnahmenvorschläge der Lärmaktionspläne besteht nicht.

Die Lärmaktionspläne der Samtgemeinde Zeven für die Stadt Zeven und die Gemeinde Elsdorf und Gyhum stehen zum Download bereit.

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